Viele Webseitenbetreiber greifen auf Stockbilder von sog. Microstock-Agenturen wie Fotolia, Adobe Stock & Co. zurück. Dies aus zwei Gründen: Stockbilder sind billig und der Urheber muss nur bei einer redaktionellen Nutzung angegeben werden.
So steht es jedenfalls in den Lizenzbedingungen für Fotolia Nutzer. Im Upload-Vertrag für die Fotografen heißt es, dass diese auf ihr Recht auf Urheberbenennung verzichten. Dennoch mahnten in den letzten Jahren einige Stockfotografen massenweise Webseitenbetreiber ab, weil sie beispielsweise Fotolia Bilder ohne Urheberangabe auf ihrer Webseite verwendet haben. Die Fotografen argumentierten, dass der in den Fotolia AGB enthaltene Verzicht auf das Urheberbenennungsrecht unwirksam sei. Daher sei bei Fotolia Bildern der Urheber auch bei einer kommerziellen Nutzung anzugeben. Einer dieser Abmahnfälle ging hoch bis zum BGH. Der Webseitenbetreiber wurde in allen Instanzen von Frau Rechtsanwältin Denise Himburg vertreten. Die Klage des Stockfotografen war in allen Instanzen und nun auch beim BGH erfolglos. Damit steht fest: Bei der gewerblichen Nutzung von Fotolia Bildern muss der Urheber nicht angegeben werden.