Es ist allgemein bekannt, dass Produkte, die im Onlineshop viele positive Bewertungen haben, sich besser verkaufen. Entsprechend besser steht ein Onlineshop dar, der insgesamt mehr positive Bewertungen hat als die Konkurrenz, vertrauen potentielle Kunden auf Bewertungen von Kunden, denn die müssen es wissen. Doch wie kommt man an (positive) Bewertungen?
Eine einfache Möglichkeit wäre, den Kunden im Nachgang einer Bestellung per E-Mail um eine Bewertung bzw. ein Feedback zu bitten. Doch droht hier rechtliches Ungemach in Form von teuren Abmahnungen und Klagen. So wissen viele Händler nicht, dass Feedbackanfragen und Aufforderungen zur Abgabe von Bewertungen „Werbung“ darstellt.
In der Praxis werden Feedbackanfragen und Bewertungsaufforderungen Kunden per E-Mail zugesendet. Hier lauert die daher die erste Abmahngefahr, ist Werbung per E-Mail nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers erlaubt. Beliebt ist es auch, Kunden für eine Bewertung einen Gutschein oder einen Rabatt zu versprechen. Hier lauert die nächste Abmahngefahr, handelt es sich dann um „gekaufte Bewertungen“. Die Rechtsprechung sieht in gekauften Bewertungen, die nicht als solche kenntlich gemacht sind, eine Irreführungsgefahr für potentielle Kunden.